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Verjährung von „gemeinen Raten“ und von Zinsen eines Darlehens

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1989, 303 Heft 9 v. 1.9.1989

ABGB §§ 983, 1480

HGB § 355

„Gemeine Raten“, ds gleichmäßige Kapitalbeträge, die in aufeinanderfolgenden Zeitabschnitten zur Tilgung der Schuld bis zu ihrer gänzlichen Berichtigung zu zahlen sind, fallen nicht unter die kurze Verjährungsfrist des § 1480 ABGB; ebensowenig Zinsen, die in eine laufende Kontokorrentbeziehung eingestellt werden und daher mit dem Saldo verjähren.

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