ABGB §§ 983, 1480
HGB § 355
„Gemeine Raten“, ds gleichmäßige Kapitalbeträge, die in aufeinanderfolgenden Zeitabschnitten zur Tilgung der Schuld bis zu ihrer gänzlichen Berichtigung zu zahlen sind, fallen nicht unter die kurze Verjährungsfrist des § 1480 ABGB; ebensowenig Zinsen, die in eine laufende Kontokorrentbeziehung eingestellt werden und daher mit dem Saldo verjähren.