VwGG § 34 Abs 1
BVG: Art 129, 131 Abs 1 Z 1
Eine Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht kommt auch bei Minder(Nicht)festsetzungen von Einkommensteuer dadurch in Betracht, daß die Betragsgrundlage zur Pensionsversicherung (hier § 17 Abs 1 GSPVG) - wenn auch zeitverschoben - unmittelbar an die steuerpflichtigen Einkünfte anknüpft. Da die Beitragsgrundlage ihrerseits die Leistungsansprüche bestimmt, können diese durch Nichtzurechnung von Einkünften durch die Abgabenbehörde beeinträchtigt sein.