EStG § 27
KStG § 8
Für die Frage des Vorliegens einer verdeckten Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit Abfertigungen ist nicht entscheidend, ob es sich dabei um einen gesetzlichen Abfertigungsanspruch handelte, sondern ob die Bezahlung der Abfertigung ausschließlich in dem Gesellschaftsverhältnis ihre Begründung fand oder aber als Entgelt für erbrachte Arbeitsleistungen anzusehen war. Letzterenfalls führen auch freiwillig übernommene Abfertigungsverpflichtungen - Angemessenheit vorausgesetzt - nicht zu verdeckten Gewinnausschüttungen. Die gilt auch dann, wenn keine Anrechnung von Vordienstzeiten im Sinne des Abgabenrechtes vorliegt, weil der Abgefertigte zunächst als Mitunternehmer des in weiterer Folge in eine GmbH eingebrachten Betriebes tätig war. Maßgebend ist nur, ob einer gesellschaftsfremden Person bei gleicher Tätigkeit und (jahrzehntelanger) Tätigkeitsdauer (möglicherweise) eine Abfertigung in gleicher Höhe (12 Monatsbezüge) bezahlt worden wäre.