EStG § 24
GewStG
Veräußert ein Gewerbetreibender während des Betriebsaufgabevorganges den Restbestand seiner Erzeugnisse - abweichend vom normalen Geschäftsgang - an bisher für ihn gegenüber Einzelhändlern nur vermittelnd tätige Handelsvertreter, so zählen die Gewinne daraus zum begünstigten Aufgabegewinn.