EStG 1972: § 6
Die Absetzung des Restbuchwertes eines abgerissenen Altgebäudes für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung bei gleichzeitiger Errichtung eines neuen Ersatzgebäudes kommt nur in Betracht, wenn das Gebäude durch besondere Umstände - sei es technisch, sei es wirtschaftlich - unbenutzbar, dh abbruchreif geworden ist. Ist dies nicht der Fall, so gehört der Rechtsbuchwert zu den Herstellungskosten des Neubaus.