EStG § 2
BAO § 24 Abs 1 lit d
Übt der Steuerpflichtige die ihm weiterhin zustehende Sachherrschaft gegen ein fixes, einnahmenabhängiges Entgelt ausschließlich oder ganz überwiegend im Interesse (für Rechnung) eines Dritten (seiner Kinder, denen er GmbH-Anteile sowie vermietete Grundstücke geschenkt hatte) aus, so machen ihn auch seine sehr weitgehenden Verfügungsmöglichkeiten nicht zum wirtschaftlichen Eigentümer. Verwendet er allerdings die Erträge für den Unterhalt seiner Kinder als zivilrechtliche Eigentümer, so handelt er wirtschaftlich im Eigeninteresse (und bleibt wirtschaftlicher Eigentümer und Zurechnungssubjekt für die Erträge).