Wird das Unternehmen einer Kapitalgesellschaft nach dem Umwandlungsgesetz auf den Hauptgesellschafter übertragen (Beteiligung von mindestens 90 % ist erforderlich), dann kann der Gesellschafter die Buchwerte des übertragenden Unternehmens fortführen. In der Regel sind bei der aufnehmenden Gesellschaft die Anteile an der übertragenden Gesellschaft jedoch mit einem höheren Wert angesetzt. Es stellt sich die Frage, wie die Differenz zwischen Buchwert des Vermögens und Buchwert der Beteiligung in der Handelsbilanz und in der Steuerbilanz der aufnehmenden Gesellschaft zu behandeln ist.