KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 21, 23 Abs 1, 25 Abs 1
ZPO § 560
Die Aufkündigung eines Bestandverhältnisses durch den Masseverwalter hat unter Einhaltung der vorgegebenen Kündigungstermine zu erfolgen. § 23 Abs 1 KO enthält nur eine Begünstigung des Masseverwalters hinsichtlich der einzuhaltenden Kündigungsfrist. Die Rechtsprechung zu der Arbeitsverhältnisse betreffenden Regelung des § 25 Abs 1 KO kann nicht auf die Aufkündigung von Bestandverhältnissen übertragen werden.