ABGB §§ 372, 1090, 1293, 1295
Der Schaden, den der Leasingnehmer infolge Beschädigung des Leasinggegenstandes durch einen Dritten erleidet, ist ein nicht ersatzfähiger Drittschaden; Schadenersatzansprüche des Leasingnehmers gegen den Schädiger kommen nur dann in Betracht, wenn sie ihm vom Leasinggeber abgetreten wurden oder der Leasingnehmer derartige Schadenersatzansprüche des Leasinggebers iS des § 1422 ABGB einlöste.