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Kein Geldersatz wegen Beeinträchtigung des Urlaubsgenusses?

WirtschaftsrechtG. IroRdW 1989, 263 Heft 8 v. 1.8.1989

Kann der Urlaub nicht zur Erlangung des angestrebten Erholungswertes genutzt werden, so handelt es sich dabei um einen immateriellen Schaden. Der Betroffene hat für die vertanen Urlaubsfreuden auch dann keine Schadenersatzansprüche gegen den dafür verantwortlichen Dritten, wenn mit diesem ein Vertragsverhältnis besteht. Das sind die Kernaussagen des OGH, mit denen er die Klage eines Hotelgastes, der das bestellte Zimmer wegen Doppelbuchung nicht beziehen konnte und daher wieder abreiste, abwies (E vom 26. 4. 1989, 3 Ob 544/88 ). Damit hält der OGH an seiner Praxis, Geldersatz für ideelle Schäden nur in den vom Gesetz besonders geregelten Fällen zu gewähren, ausdrücklich fest, nachdem er noch in EvBl 1988/150 und JBl 1988, 779, offen ließ, ob er dieser Ansicht weiterhin folgen werde. Aber auch in der Lehre, die überwiegend Ersatzansprüche für ideelle Schäden in einem weiteren Umfang als der OGH anerkennt (vgl die Nachweise bei Mayrhofer, Schuldrecht I [1986], 252 ff und 323 f), ist gerade bei der Beeinträchtigung von Urlaubsfreuden eine deutliche Zurückhaltung festzustellen (vgl Koziol, Haftpflicht2I [1980] 46 f).

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