EStG § 68
1. Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sind nur dann begünstigt, wenn der Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit überwiegend mit Arbeiten betraut ist, die eine Verschmutzung etc zwangsläufig bewirken.
2. Bei einem Tankwart sind lediglich der Ölwechsel, die Aufbringung von Unterbodenschutz und ähnliche Arbeiten mit der Gefahr einer erheblichen Verschmutzung verbunden, doch machen derartige Tätigkeiten üblicherweise nur einen geringen Teil der Gesamttätigkeit eines Tankwartes aus.