Ein beschwerdeführender Rechtsanwalt berechnete die AfA für sein unentgeltlich erworbenes Mietgebäude ausgehend vom Einheitswert zum 1. 1. 1963. Als Restnutzungsdauer setzte er zunächst 15 (!) Jahre an, das Finanzamt stellte in der Folge auf 20 Jahre um. Im Streitjahr 1985 war der Einheitswert daher jedenfalls rechnerisch „verbraucht“. Der Beschwerdeführer vertrat die Ansicht, daß in diesem Fall der zuletzt festgestellte Einheitswert des Gebäudes zum 1. 1. 1983 als AfA-Bemessungsgrundlage herangezogen werden müßte.