ArbVG § 117 Abs 1
ABGB § 863
Orientiert sich der Arbeitgeber bei Festlegung des einem freigestellten Betriebsratsmitglied fortzuzahlenden Überstundenentgelts an den letzten drei, für den Arbeitnehmer gegenüber einem Jahresdurchschnitt günstigeren Monatsverdiensten, so kann daraus grundsätzlich nicht auf einen über die gesetzliche Verpflichtung hinausgehenden Verpflichtungswillen geschlossen werden und der Arbeitgeber ist auch nach mehrjähriger, trotz geringerer Überstundenleistungen vergleichbarer Arbeitnehmer ungekürzter Fortzahlung zu deren Reduktion in Anpassung an geänderte Verhältnisse berechtigt.