ABGB § 1497
ZPO §§ 78, 235, 258
Wird das Klagebegehren mittels Schriftsatzes ausgedehnt, wird die Verjährung zum Zeitpunkt des Einlangens des Schriftsatzes bei Gericht unterbrochen; das Bestehen der Unterbrechungswirkung ist allerdings vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 235 Abs 2 und 3 ZPO sowie von jenen Umständen abhängig, die auch für die Klage gelten; dazu gehört der spätere Vortrag in der mündlichen Streitverhandlung.