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Unterbrechung der Verjährung durch Klagsausdehnung mittels Schriftsatzes

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1989, 224 Heft 7a v. 1.7.1989

ABGB § 1497

ZPO §§ 78, 235, 258

Wird das Klagebegehren mittels Schriftsatzes ausgedehnt, wird die Verjährung zum Zeitpunkt des Einlangens des Schriftsatzes bei Gericht unterbrochen; das Bestehen der Unterbrechungswirkung ist allerdings vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 235 Abs 2 und 3 ZPO sowie von jenen Umständen abhängig, die auch für die Klage gelten; dazu gehört der spätere Vortrag in der mündlichen Streitverhandlung.

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