ABGB §§ 1172, 1173
UrhG § 26
Der Verlaggeber muß auch ohne Wettbewerbsverbot jede Verfügung über das Werk unterlassen, die mit dem Verlagsvertrag in Widerspruch steht; davon kann auch die Vervielfältigung und Verbreitung eines anderen Werkes umfaßt sein, wenn dieses geeignet ist, den Absatz des verlegten Werkes zu stören.