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Zur Warnpflicht des Rechtsanwaltes

WirtschaftsrechtG. I.RdW 1989, 214 Heft 7a v. 1.7.1989

Ob ein Rechtsanwalt seiner Pflicht zur Aufklärung des Mandanten über die Erfolgsaussichten einer Prozeßführung genüge getan hat, wird von der Rechtsprechung streng beurteilt. Ist der Rechtsstandpunkt seines Klienten nach dem klaren Gesetzeswortlaut oder der einhelligen, herrschenden Rechtsübung aussichtslos, so muß ihm der Anwalt dies eindeutig sagen (OGH in SZ 58/165; MietSlg 32.228). Es genügt nicht, wenn dieser erklärt, daß die „Prozeßaussichten nicht besonders gut wären“ oder daß ein „hohes Risiko bestünde“. Kommt der Rechtsanwalt seiner Aufklärungspflicht nicht ausreichend nach, so verliert er nicht nur seinen Honoraranspruch, sondern haftet er auch seinem Klienten für die aus dem Prozeßverlust entstehenden Schäden (OGH in EvBl 1972/124).

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