EStG § 22 Z 2, § 31
GewStG: § 7 Z 6
Bei der Abtretung von Anteilen an „Familiengesellschaften“ ist eine zusätzliche Vereinbarung, wonach Gesellschaftsanteile nur innerhalb der Familie weiter übertragen dürfen, für sich allein durchaus sachgerecht und üblich. Insoweit ist ein Fremdvergleich nur eingeschränkt möglich. Die eingeschränkte Übertragbarkeit rechtfertigt auch einen geringeren Abtretungspreis.