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Kein Monopol in der Speditionsversicherung

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1989, 160 Heft 5 v. 1.5.1989

AÖSp: § 41 lit c

Die Haftungsbefreiung des § 41 lit c AÖSp kommt einem Spediteur auch dann zu, wenn er an Stelle des SVS eine andere Speditionsversicherung eindeckt. Wird der Abschluß einer anderen Speditionsversicherung als nach SVS/RVS dem Versender nicht mitgeteilt, tritt die Haftungsbefreiung des Spediteurs jedoch nur ein, wenn er eine dem SVS mindestens gleichartige und gleichwertige Versicherung abschließt.

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