AÖSp: § 41 lit c
Die Haftungsbefreiung des § 41 lit c AÖSp kommt einem Spediteur auch dann zu, wenn er an Stelle des SVS eine andere Speditionsversicherung eindeckt. Wird der Abschluß einer anderen Speditionsversicherung als nach SVS/RVS dem Versender nicht mitgeteilt, tritt die Haftungsbefreiung des Spediteurs jedoch nur ein, wenn er eine dem SVS mindestens gleichartige und gleichwertige Versicherung abschließt.