BAO § 236
Bei einem monatlichen Einkommen von S 5.179,17, von dem nach Abzug der Heimkosten nur S 1.072,- zur persönlichen Verwendung verbleiben, ist die Einhebung von Stempelgebühren von S 520,- (hier für einen Staatsbürgerschaftsnachweis) unbillig.
VwGH 3. 10. 1988, 87/15/0115