EStG § 68
Eine aus dem Titel „Erschwernis“ geleistete Zulage kann nicht in eine Schmutz- oder Gefahrenzulage umgedeutet werden. Es kommt nicht alleine darauf an, ob eine Arbeit verrichtet wird, die mit besonderer Verschmutzung, Erschwernis oder Gefahr verbunden ist, sondern der Arbeitgeber muß diesem Umstand auch durch die Gewährung einer besonderen Zulage Rechnung tragen. Eine Herausrechnung aus dem normalen Arbeitslohn wäre ebenso unzulässig.