EStG § 34
Es besteht keine sittliche Verpflichtung für die Übernahme einer Bürgschaft für Schulden, die ein Angehöriger leichtfertig (ohne besondere Notwendigkeit) eingegangen ist. In diesem Sinne stellt eine Bürgschaft, welche nicht zur Beseitigung einer akuten Notlage, sondern zur Beseitigung eines von der Mutter schuldhaft herbeigeführten Schadens von Dritten keine außergewöhnliche Belastung dar.