EStG § 4 Abs 1, § 6
Gekaufte Waren gehören wirtschaftlich zum Vermögen des Kaufmanns, sobald er die Verfügungsmacht in Gestalt des unmittelbaren oder mittelbaren Besitzes an ihnen erlangt hat. Mit der Absendung oder dem Übergang der Preisgefahr mag für den Verkäufer idR das Schweben des Verkaufsgeschäftes beendet sein, doch folgt daraus noch nicht die Zugehörigkeit der Kaufsache zum Vermögen des Käufers.