AngG §§ 23, 40
Ein noch während des aufrechten Arbeitsverhältnisses, wenn auch kurz vor dessen Beendigung durch einvernehmliche Lösung erfolgender Verzicht auf einen Teil des künftigen Abfertigungsanspruches ist unwirksam; die bei Lösung erfolgte schriftliche Bestätigung des Arbeitnehmers, keine wie immer gearteten Ansprüche gegen den Arbeitgeber zu haben („Entfertigungserklärung“), ist lediglich eine Wissenserklärung.