Arb VG: § 121 Z 3
Das zweite Tatbestandsmerkmal des § 121 Z 3 Arb VG ist nur dann erfüllt, wenn die beharrlichen Pflichtverletzungen im Betrieb so allgemein bekannt geworden sind oder den Arbeitsablauf derart stören, daß nur die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem betroffenen Betriebsratsmitglied geeignet ist, die Arbeitsdisziplin zu sichern.