Zu den Rechtsfolgen des auf den ersten Blick sanktionslosen § 16 PHG, der den Hersteller oder Importeur von Produkten zu einer angemessenen Deckungsvorsorge verpflichtet, habe ich in dieser Zeitschrift die Auffassung vertreten, daß eine Schadenersatzhaftung der geschäftsführenden Organe oder gar der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, die infolge mangelnder Deckungsvorsorge insolvent wird, nicht unmittelbar aus dieser Bestimmung als Schutzgesetz abgeleitet werden kann, der Verpflichtung zur Deckungsvorsorge aber insoweit haftungsrechtliche Bedeutung zukommt, als sie mittelbar den Inhalt der dem § 159 Abs 1 Z 1 StGB zugrundeliegenden objektiven Sorgfaltswidrigkeit bestimmt. Damit käme eine Kridahaftung „leitender Angestellter“ (iVm § 161 StGB) und uU auch eine solche beherrschender Gesellschafter (über §§ 12, 14 StGB) in Betracht1).