1. Eine jüngst veröffentlichte Entscheidung des OGH (EvBl 1988/150) zeigt in besonders deutlicher Weise, welche enge Grenzen dem Anspruch des Betroffenen (§ 3 Z 1 DSG), vom Auftraggeber Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, über deren Herkunft und im Fall der Übermittlung über den Empfänger zu erhalten (§ 25 DSG), gesetzt sein können. Das Höchstgericht hatte folgenden - verkürzt dargestellten - Sachverhalt zu beurteilen.