MRG § 16 Abs 1 Z 5, Abs 2 Z 1, 2
Für die Beurteilung des zeitgemäßen Standards einer Badegelegenheit sind nicht nur die im maßgeblichen Zeitpunkt (§ 16 Abs 3 MRG) geltenden Bauvorschriften und Förderungsrichtlinien heranzuziehen, sondern auch die in diesem Zeitpunkt herrschende Verkehrsauffassung. Demnach entspricht eine mit Duschtasse und Waschbecken eingerichtete Badenische, die