IPRG § 8
Entgegen dem mißverständlichen Gesetzestext stellt § 8 IPRG keine Rangordnung auf; es genügt zur Gültigkeit des Rechtsgeschäftes vielmehr, wenn die Form einer der beiden erwähnten Rechtsordnungen entspricht, wobei für die nachträgliche Beurteilung das jeweils günstigere Recht den Ausschlag gibt.