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Einhaltung der Form im IPRG

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1989, 98 Heft 3 v. 1.3.1989

IPRG § 8

Entgegen dem mißverständlichen Gesetzestext stellt § 8 IPRG keine Rangordnung auf; es genügt zur Gültigkeit des Rechtsgeschäftes vielmehr, wenn die Form einer der beiden erwähnten Rechtsordnungen entspricht, wobei für die nachträgliche Beurteilung das jeweils günstigere Recht den Ausschlag gibt.

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