ABGB: §§ 880 a, 914
Die von der Bank aufgestellten Bedingungen für die Abgabe einer Garantieerklärung sind streng zugunsten der Bank zu interpretieren; verpflichtet sich demnach die Bank nur nach Zahlung eines bestimmten Betrages durch den Begünstigten diesem gegenüber zur Haftung, kann dieser nicht durch Teilzahlung und Aufrechnung gegen den Bankkunden den Eintritt der Bedingung herbeiführen.