IEG § 8
ArbVG § 105 Abs 1
1. Im Zusammenhang mit der Kündigung begünstigter Invalider ist § 105 Abs 1 ArbVG lediglich als Ordnungsvorschrift zu verstehen, deren Verletzung ohne Sanktion bleibt.
IEG § 8
ArbVG § 105 Abs 1
1. Im Zusammenhang mit der Kündigung begünstigter Invalider ist § 105 Abs 1 ArbVG lediglich als Ordnungsvorschrift zu verstehen, deren Verletzung ohne Sanktion bleibt.