AngG § 19 Abs 2
Ob bei Vereinbarung einer mehr als einmonatigen Probezeit ab dem Beginn des zweiten Monats ein befristetes Arbeitsverhältnis oder aber ein solches auf unbestimmte Zeit anzunehmen ist, hängt allein vom Willen der Parteien ab.
OGH 13. 7. 1988, 9 Ob A 68/88 (LG Innsbruck 3. 7. 1986, 1 a Cg 10/86; ArbG Innsbruck 7. 2. 1986, 2 Cr 58/84)