JN §§ 28, 99, 87 Abs 2
Nach § 99 JN kann ein ausländisches Unternehmen - anders als nach § 87 Abs 2 JN - bei einem inländischen Gericht auch in solchen Rechtssachen verklagt werden, die sich nicht auf die inländische Niederlassung beziehen. Der Wahlgerichtsstand der besonderen Niederlassung gemäß § 87 Abs 2 JN steht zu § 99 JN nicht im Verhältnis der Spezialität.