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Vermögensgerichtsstand aufgrund inländischer Niederlassung

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1989, 67 Heft 2b v. 1.2.1989

JN §§ 28, 99, 87 Abs 2

Nach § 99 JN kann ein ausländisches Unternehmen - anders als nach § 87 Abs 2 JN - bei einem inländischen Gericht auch in solchen Rechtssachen verklagt werden, die sich nicht auf die inländische Niederlassung beziehen. Der Wahlgerichtsstand der besonderen Niederlassung gemäß § 87 Abs 2 JN steht zu § 99 JN nicht im Verhältnis der Spezialität.

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