JN: §§ 28, 83 c
Der Gerichtsstand des § 83 c JN umfaßt nicht Klagen auf Feststellung des Nichtbestehens eines wettbewerbsrechtlichen
Unterlassungsanspruches; wird aber ein im Inland begangener Wettbewerbsverstoß behauptet, liegt eine für eine Ordination ausreichende Nahebeziehung zum Inland vor. Eine Ordination kann aber dennoch nur dann erfolgen, wenn eine Rechtsverfolgung im Ausland unzumutbar wäre; dies ist aber nicht schon dann der Fall, wenn die ausländischen Gerichte österreichisches Wettbewerbsrecht anzuwenden hätten.