HVG § 15
EGZPO Art XLII
Durch § 15 HVG kann der selbständige Handelsvertreter seinen Provisionsanspruch in geeigneter Weise feststellen; eine Klage nach Art XLII EGZPO steht ihm daher nicht zu.
HVG § 15
EGZPO Art XLII
Durch § 15 HVG kann der selbständige Handelsvertreter seinen Provisionsanspruch in geeigneter Weise feststellen; eine Klage nach Art XLII EGZPO steht ihm daher nicht zu.