In RdW 1987, 400 ff, wird von Daphne-Ariane Simotta die oben aufgeworfene Frage einer eingehenden Behandlung unterzogen und kommt diese zu dem Schluß, daß sich aus den Regelungen der ZPO kein Anhaltspunkt dafür ergibt, daß es sich beim Bestandverfahren um ein außerstreitiges Verfahren handle, das erst mit der Erhebung von Einwendungen in ein streitiges Verfahren übergeht, und dieses vielmehr streitiges Verfahren sei. Daraus folge, daß dem Aufkündigenden ein Kostenersatz auch dann gebührt, wenn der Gegner keine Einwendungen erhebt.