I. Der Anlaß der Untersuchung
Der überwiegende Teil des österreichischen Schrifttums1) läßt den Kommanditisten einer als „GmbH & Co KG“ firmierenden Gesellschaft vor der Eintragung seiner Kommanditistenstellung in das Handelsregister grundsätzlich unbeschränkt haften (§ 176 HGB)2). Der Firmenzusatz „GmbH & Co KG“ jedenfalls signalisiere Dritten keineswegs hinreichend, daß die GmbH einziger unbeschränkt haftender Gesellschafter und die anderen Gesellschafter nur beschränkt haftende Kommanditisten seien.