BAO § 24
EStG § 29
1. Einkünfte sind jener Person zuzurechnen, die die Einkünfte durch Ausnützung der sich ihr bietenden Marktchancen erzielt, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Erforderlich ist also, daß die Person über die Einkunftsquelle wirtschaftlich disponieren und so die Art ihrer Nutzung bestimmen kann.