ASVG § 333
Eine Teilnahme am öffentlichen Verkehr liegt nicht vor, wenn sich der Unfall in einem betriebseigenen, zur Beförderung der Arbeiter von ihrem Wohnort zur Baustelle bestimmten Fahrzeug ereignet.Ein Arbeitnehmer, der über Anordnung des Arbeitgebers die Mitglieder der ihm unterstellten Arbeitspartie zur Baustelle zu befördern und damit Abholungsorte und -zeiten vorzuschreiben, eine ökonomisch vertretbare Route zu wählen und die Fahrtzeiten auf betriebliche Erfordernisse abzustellen hat, ist bei Durchführung des Transportauftrages Aufseher iSd § 333 Abs 4 ASVG.