A) Der OGH mußte sich in der E 4. 11. 1987, 9 Ob A 111/87 (RdW 1988, 50 ff) mit der Schließung einer Lücke in der Pensionsvereinbarung befassen. An Fälle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Pensionsalters aus in der AG-Sphäre liegenden Gründen, nämlich AG-Kündigung und berechtigtem AN-Austritt war nicht gedacht worden. Da die Betriebspension zusammen mit der ASVG-Pension 90 % des letzten Jahresaktivbezuges nicht übersteigen durfte, mußte geklärt werden, ob der zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustehende Bezug zum ASVG-Pensionsalter hin aufzuwerten ist, und - bejahendenfalls - welchen Aufwertungsmaßstab man hiebei heranzuziehen hat.