BAO § 245 Abs 1
Eine in einem ergänzenden Schriftsatz vorgenommene Ausdehnung der Berufung auf Folgejahre lange nach Ablauf der Berufungsfrist ist zurückzuweisen. Die belangte Behörde hat die Auffassung vertreten, daß gegen die Folgejahre „nicht berufen“ worden sei.