BAO § 114
Das Vorhaltsgebot des Parteiengehörs bezieht sich nur auf Tatfragen, nicht auf unterschiedliche Auffassungen über Rechtsfragen. Der Erhöhungsbetrag gem § 18 Abs 2 Z 5 a EStG 1972 steht einem Alleinerhalter nicht zu.
VwGH 12. 9. 1989, 86/14/0184