KVG § 2 Z 2
Wird durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages einer GmbH & Co KG eine Erhöhung der Haft- und Kapitaleinlagen der Kommanditisten beschlossen und wird die daraus resultierende Leistungsverpflichtung der Kommanditisten seitens der Gesellschaft durch eine Umwidmung einer freien Rücklage in Kapitaleinlagen erfüllt, so ist damit der Tatbestand des § 2 Z 2 KVG erfüllt.