EStG 1972: § 23 a
Die Berücksichtigung von Verlusten darf sich nach dem VfGH-Erk v 11. 12. 1985 an dessen Betriebsvermögen orientieren, wie dies auch im neugefaßten § 23 a EStG 1972 der Fall ist. Nach Auffassung des VwGH zerstreut die Regelung des neuen § 23 a EStG 1972, wonach Verluste auch mit Einlagen verrechnet werden, verfassungsrechtliche Bedenken.