EStG § 16 Abs 1 Z 9
1. Hat ein Steuerpflichtiger an verschiedenen Orten nebeneinander einen Mittelpunkt seiner Tätigkeit, so ist der Aufenthalt an keinem dieser Orte eine Reise. Als Mittelpunkt einer Tätigkeit kann aber nur eine Tätigkeit an einem Ort von zumindest einer Woche angesehen werden.