IESG § 1 Abs 6 Z 2
1. Die Vereinbarung, bei der Bestellung zum Vorstandsmitglied einer AG die Abfertigung aus dem vorangehenden, durch die Bestellung erlöschenden Angestelltenverhältnis nicht auszuzahlen, sondern insb auf den Abfertigungsanspruch weiterhin das AngG anzuwenden und die als Angestellter zurückgelegten Zeiten einzubeziehen, hält einem Günstigkeitsvergleich iSd § 3 ArbVG stand.