ABGB §§ 863, 1014
Wird der Arbeitnehmer ausdrücklich zur persönlichen Vorstellung durch den Arbeitgeber aufgefordert, so besteht Grund zur Annahme, daß sich der Arbeitgeber nach § 863 ABGB stillschweigend zum Ersatz der Vorstellungskosten verpflichtet hat. Darüber hinaus kann auch § 1014 ABGB als taugliche Rechtsgrundlage für einen Ersatzanspruch herangezogen werden.