Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 9 Ob A 111/89 vom 12. 7. 1989 (in diesem Heft RdW 1989, 399; ARD 4102/15/89) ausgesprochen, daß einem Stellenbewerber die Kosten, die ihm durch ein „Vorstellungsgespräch“ entstehen (insb Fahrtkosten), vom Arbeitgeber zu ersetzen sind. Diese Rechtsmeinung, angeblich der übereinstimmenden Literatur folgend, hat der OGH als Rechtsgrundlage auf die analoge Anwendung der Bestimmungen der §§ 863, 1014 ABGB gestützt.