1. Die Reformanliegen
Der vor kurzem zur Begutachtung ausgesandte Ministerialentwurf eines Betriebspensionsgesetzes (BPG) soll in Verbindung mit dem Ministerialentwurf eines Pensionskassengesetzes (PKG) zu einer Neuordnung auf dem Gebiete der Betriebspensionen führen. Diese Neuerungen betreffen keineswegs nur Pensionskassen, sondern alle Formen der betrieblichen Altersversorgung mit Rechtsanspruch. Für alle diese Formen verfolgt der Gesetzgeber dieselben Ziele. Er will sicherstellen, daß Arbeitnehmer durch einen Wechsel des Arbeitgebers bereits erworbene Anwartschaften nicht verlieren (sogenannte Unverfallbarkeit). Er schränkt die Möglichkeit des Arbeitgebers ein, sich den Widerruf der weiteren Entstehung von Anwartschaften oder der Auszahlung von Betriebspensionen dem Grunde und der Höhe nach vorzubehalten. Er verbietet grundsätzlich die Anrechnung von Leistungen Dritter auf die Betriebspension (Anrechnungsverbot) und die Verringerung einer Betriebspension infolge eingetretener Erhöhungen von zulässigerweise angerechneten Leistungen Dritter (Auszehrungsverbot). Er spricht ein Verbot der willkürlichen Schlechterbehandlung von Arbeitnehmern desselben Betriebes bei der Gewährung von Betriebspensionen aus (Gleichbehandlungsgebot). Eine Wertanpassung bereits angefallener Betriebspensionen schreibt er zwar nicht verbindlich vor, doch sind solche Pensionen mit dem Anpassungsfaktor des ASVG immer dann aufzuwerten, wenn nichts Abweichendes vereinbart wurde. Schließlich sorgt er für einen verbesserten Schutz von Betriebspensionen im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers, der von den Arbeitgebern durch erhöhte Beiträge nach dem IESG zu finanzieren ist.