AO § 66
Für die Feststellung der mutmaßlichen Höhe einer bestrittenen Forderung ist das Ausgleichsgericht auch dann zuständig, wenn diese nach Einstellung der Überwachung der Ausgleichserfüllung aber vor Erfüllung des Ausgleichs angemeldet wird.
OGH 10. 11. 1988, 8 Ob 31/88